Unsere Satzung

Am 02. Februar 1974 wurde folgende Satzung (Erstfassung) per Mitgliederentscheid angenommen.  Erfolgte Änderungen/Ergänzungen sind am Satzungsende dokumentiert.

§ 1 Der Verein führt den Namen SG Sportfreunde 69 Marmagen / Nettersheim e.V.

§ 2 Sitz des Vereins ist Nettersheim. Der Verein beantragt die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Blankenheim/Schleiden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.

§ 3 Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das noch vorhandene Vermögen der Zivilgemeinde Nettersheim zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4a Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4b Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4c Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4d Vereinsämter  werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG beschließen.

§4e Zahlung von Ordnungsgeldern, Strafen und (Verfahrens-)Kosten

  1. Wenn im Sport- und Spielbetrieb Verbandsstrafen, Ordnungsmaßnahmen oder (Verfahrens-)Kosten (Maßnahmen) gegen den Verein verhängt werden, die ein Mitglied durch sein Verhalten zu verantworten hat, ist die Abteilung, der das Mitglied angehört, verpflichtet, die verhängten Maßnahmen selbst zu tragen.
  2. Sind die Maßnahmen durch ein Mitglied des Vereins (z.B. Sportler, Trainer) verursacht worden, ist dieses verpflichtet, die Maßnahmen des Verbandes in voller Höhe zu tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen.
  3. Maßnahmen eines Verbandes gegen den Verein werden gegenüber dem verursachenden Mitglied, sofern erforderlich, gerichtlich geltend gemacht, sofern das Mitglied dem Verein nicht seine Vermögenslosigkeit glaubhaft macht.

§ 5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitglied des Vereins kann jeder ohne Unterschied des Geschlechts, des Berufes, der Staatsangehörigkeit, seiner politischen und religiösen Überzeugung werden. Anträge auf Mitgliedschaft sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Aktive Sportler können von den jeweiligen Abteilungsleitern im Einvernehmen mit dem Vereinsvorsitzenden sofort aufgenommen werden. Die Aufnahme muss bei der nächsten Vorstandssitzung bestätigt werden. Im Falle der Ablehnung durch den Vorstand, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem Bewerber das Recht zu, sich an die Mitgliederversammlung zu wenden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Der Verein hat aktive, fördernde und Ehrenmitglieder.

Ehrenmitglied kann nur werden, wer mindestens 25 Jahre Mitglied des Vereins ist oder wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat.

§ 7 Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch freiwilligen Austritt aus dem Verein, der nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Halbjahr oder Schluss des Jahres erfolgen kann.
  2. durch den Tod.
  3. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden,
    1. wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung des Beitrags für eine Zeit von mindestens 12 Monaten in Rückstand gekommen ist.
    2. bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung.
    3. bei Herabsetzung des Ansehens des Vereins, bei dessen Schädigung oder bei gröblichem Verstand gegen die Vereinskameradschaft.

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe schriftlich Berufung eingelegt werden, worüber die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 8 Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Diese dürfen jedoch keinesfalls unter den vom Landessportbund festgesetzten Mindestbeiträgen liegen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 9 Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand.

§ 10 Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter
  3. dem Geschäftsführer
  4. dem Schatzmeister
  5. zwei Besitzern
  6. dem Jugendleiter
  7. dem Vorsitzenden des Jugendausschusses

Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Schatzmeister.

§ 10a Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie den Leitern der einzelnen Abteilungen und Vorsitzenden der einzelnen Ausschüssen. Der erweiterte Vorstand ist befugt, über alle Vereinsangelegenheiten zu beraten und dem Vorstand Weisungen zu erteilen.

§ 11 Mindestens einmal im Jahr muss der Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt in der Weise, dass Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens 8 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern bekanntgemacht werden. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang im Vereinskasten in Marmagen und Nettersheim.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich übergeben werden. Der Geschäftsführer ist zugleich der Protokollführer. Er und der Vorsitzende unterzeichnen das Protokoll. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist dagegen eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

§ 12 Der Vorstand - ausgenommen des Vorsitzenden des Jugendausschusses - wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf 3 Jahre gewählt. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat.

§ 13 Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist mindestens zweimal im Jahr vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einzuberufen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 14 Die Mitgliederversammlung wählt auf Dauer von 3 Jahren 2 Kassenprüfer, welche kein anderes Amt im Verein bekleiden dürfen.

§ 15 Der Verein hat einzelne Abteilungen. Die Abteilungen können jeweils von einem Ausschuss geleitet werden, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilungen richtet. Beschlüsse der Abteilungen sind zu protokollieren und dem Vereinsvorsitzenden vorzulegen. Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch Vorstand und Kassenprüfer.

§ 16 Dem Verein ist eine Jugendabteilung angeschlossen. Die Abteilung besteht aus den Jugendlichen des Vereins und den im Jugendbereich tätigen gewählten oder beruflichen Mitarbeitern. Sie untersteht dem Jugendausschuss. Die Mitglieder der Jugendabteilung wählen den Vorsitzenden des Jugendausschusses sowie bei Bedarf bis zu 4 weitere Mitglieder des Ausschusses.

§ 17 Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbstständig. Die Jugendabteilung muss bestrebt sein, die erforderlichen geldlichen Mittel für die Erfüllung Ihrer Aufgaben auch durch Mitgliedsbeiträge aufzubringen. Die Höhe der Beiträge bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung.

§ 18 Die Jugendabteilung entscheidet selbstständig über die Verwaltung und Verwendung der ihr zufließenden Mitteln. Sie muss ihren Haushaltsplan und ihren Jahresabschluss der Hauptversammlung des Vereins vorlegen.

§ 19 Der Vorsitzende des Jugendausschusses ist Mitglied des Vereinsvorstandes. Der Vereinsvorsitzende hat Sitz und Stimme im Jugendausschuss.

§ 20 Die Tätigkeit der Jugendabteilung wird durch eine Jugendordnung geregelt.

§ 21 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung nur die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung angekündigt ist. Der Beschluss bedarf der Mehrheit  von ¾ der erschienenen Mitglieder und zwar in geheimer Abstimmung.

§ 22 Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 02. Februar 1974 mit 53 gegen 12 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen angenommen.

§ 23 Mit Annahme dieser Satzung wird die "SG Sportfreunde 69 Nettersheim" in die "SG Sportfreunde 69 Marmagen/Nettersheim e.V." überführt.

Marmagen, 02.02.1974 (Erstfassung)
geändert am 06.01.1978 (§ 10)
geändert am 20.01.1979 (§§ 3 und 4)
geändert am 09.02.1980 (§§ 9-12, 16, 23, 10 a)
geändert am 20.03.1993 (§ 10)
geändert am 21.01.1994 (§4)
geändert am 20.03.2010 (§4d)
geändert am 15.02.2019 (§4e)